Satzung des Schulfördervereins Gymnasium Neudietendorf 1993 e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr des Vereins

Der Name des am 26.07.1993 gegründeten Vereins lautet „Schulförderverein Gymnasium Neudietendorf 1993 e.V.“.

Er hat seinen Sitz in Neudietendorf und ist im Vereinsregister unter Nummer VR 932 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Der Verein wird folgende Aufgaben erfüllen:

  • die Bildungsmöglichkeiten der Schule fördern,

  • die Schule in ihrer Erziehungsaufgabe unterstützen,

  • die Einbindung von Freunden und Förderern, die der Schule mit Rat und Tat zur Seite stehen,

  • sozial schwächeren Schülern gegebenenfalls Hilfe gewähren,

  • durch Geld- und Sachspenden die Ergänzung der Ausstattung der Schule und des Schulgeländes über den Rahmen der Haushaltsmittel hinaus zu ermöglichen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung keine Anteile des Vereinsvermögens.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft steht grundsätzlich jedem frei, der sich der Satzung und den Zielen des Vereins verpflichtet.

Der Antrag auf Aufnahme ist schriftlich an den Vorstand zu stellen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung durch den Vorstand ist dieser nicht zur Mitteilung der Gründe verpflichtet.

Den Vereinsmitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins offen.

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt des Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.

Verstößt ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Verein oder bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit den Mitgliedsbeiträgen im Rückstand, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

Zur Festlegung der Beitragshöhe ist die einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Die Mitgliedsbeiträge für das laufende Geschäftsjahr sind bis spätestens 31.03. zu entrichten.

Für Neumitglieder wird der Beitrag mit Zugang der Mitgliedsbescheinigung fällig.

Die Beiträge werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet; Zuwendungen an Mitglieder aus Mitteln des Vereins sind unzulässig.

Mitglieder, die über den Schluss des Vereinsjahres hinaus mit der Zahlung ihrer Mitgliedsbeiträge im Verzuge sind, werden an ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit aufgrund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge, ausnahmsweise auch zum Erlass. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

 

§ 5 Ende der Mitgliedschaft/Kündigung/Ausschluss aus dem Verein

Die Mitgliedschaft endet zum Jahresschluss, wenn die Kündigung bis zum 30. November eines Jahres dem Vorstand in Schriftform vorliegt.

Die Mitgliedschaft endet weiter durch Ausschluss gemäß Vorstandsbeschluss.

Ausnahmsweise endet die Mitgliedschaft durch Kündigung zum Ablauf eines Kalendervierteljahres, wenn das Vereinsmitglied aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels oder einer Versetzung verzieht und daher seine Aufgaben als Mitglied nicht mehr wahrnehmen kann.

Ein Ausschluss mit sofortiger Wirkung ist ausnahmsweise zulässig, wenn ein besonders schwerer Fall vereinsschädigenden Verhaltens dem Vorstand einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gibt.

 

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die ordentliche Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • 2 Kassenprüfer.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Quartal eines Jahres statt. Eingeladen wird, durch Anzeige in elektronischen Medien, wie der Internetseite www.von-buelow-gymnasium.de unter Förderverein sowie durch Aushang in den Schulgebäuden des von Buelow Gymnasiums in Neudietendorf mind. drei Wochen vor dem Versammlungstag.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Genehmigung der Jahresrechnung, die Entlastung des Vorstandes, die Neuwahl des Vorstandes, die Neuwahl der Kassenprüfer, Anträge auf Satzungsänderungen einschl. des Antrags auf Auflösung des Vereins.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung ergehen mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der Anwesenden, desgleichen ein Beschluss über die Auflösung des Vereins.

Über den Abstimmungsmodus (offene oder geheime Stimmabgabe) entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und zwei Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich im Sinne § 26 BGB.

Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

§ 9 Kassenprüfer

Die Jahreshauptversammlung wählt aus den stimm- und wahlberechtigten Mitgliedern mindestens zwei Kassenprüfer für die Dauer von 3 Jahren.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sachlich und rechnerisch prüfen und durch ihre Unterschrift bestätigen.

In der Jahreshauptversammlung beantragen die Kassenprüfer ihre und die Entlastung des Vorstandes.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandsitzungen und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 11 Auflösung und Zweckwegfall

Zur Auflösung des Vereins ist die mündliche oder schriftliche Zustimmung von ¾ aller stimm- und wahlberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

Wird gemäß den Bestimmungen dieser Satzung die Auflösung des Vereins beschlossen, so gilt der Vorstand als Liquidator. Für die Durchführung ihrer Aufgaben gelten die Bestimmungen der §§ 47 ff. BGB.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Nesse-Apfelstädt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 12

Diese Satzung tritt am Tag der Beschlussfassung in Kraft.